Neues Gesetz für Webseitenbetreiber: Das Digitale Dienste Gesetz (DDG) ersetzt das Telemediengesetz (TMG).
Seit dem 14. Mai 2024 gilt in Deutschland das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das als Umsetzung des EU-weiten Digital Services Act (DSA) dient. Dieses Gesetz bringt einige Änderungen im rechtlichen Rahmen für digitale Angebote, wie beispielsweise Online-Plattformen und Suchmaschinen, mit sich. Die Umstellung von TMG (Telemediengesetz) zu DDG ist dabei ein entscheidender Schritt, um einheitliche Standards für digitale Dienstleistungen in der EU zu schaffen.
Doch was genau ändert sich durch dieses neue Gesetz? In diesem Artikel werfe ich einen Blick auf die wesentlichen Änderungen und deren Bedeutung.
1. Vom „Telemedium“ zum „digitalen Dienst“
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Begrifflichkeiten. Der bislang verwendete Begriff des „Telemediums“ wird durch den neuen Begriff „digitaler Dienst“ ersetzt. Diese Umbenennung ist nicht nur kosmetischer Natur, sondern soll eine klarere und zeitgemäßere Definition schaffen. Der Begriff des Telemediums wirkte zunehmend veraltet und ungenau, da die digitale Landschaft sich seit der Einführung des Telemediengesetzes 2007 erheblich verändert hat.
Der neue Begriff „digitaler Dienst“ wird im DDG als eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft definiert. Genauer gesagt handelt es sich um jede Dienstleistung, die in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf erbracht wird (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b RL 2015/1535). Darunter fallen also Angebote wie Streaming-Dienste, E-Commerce-Plattformen und soziale Netzwerke.
2. Impressumspflicht bleibt unverändert
Auch wenn sich der rechtliche Rahmen ändert, bleiben die Informationspflichten für Betreiber von digitalen Diensten nahezu identisch. Die bisherigen Regelungen zur Impressumspflicht, die früher in den § 5 und § 6 des TMG geregelt waren, finden sich nun ebenfalls in den § 5 und § 6 des DDG. Das bedeutet, dass Betreiber von Websites oder Online-Diensten weiterhin ein Impressum bereitstellen müssen, das klare Informationen über den Anbieter enthält.
Wichtig hierbei ist die Anpassung der Verweise auf die Gesetzesgrundlagen. Wenn auf einer Website bisher beispielsweise „Impressum gemäß § 5 TMG“ angegeben war, muss dies nun auf „Impressum gemäß § 5 DDG“ aktualisiert werden. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich, da keine Verpflichtung zur Nennung des Gesetzesparagrafen besteht. Es steht also jedem Betreiber frei, auf eine entsprechende Angabe komplett zu verzichten.
3. Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation
Auch die Kennzeichnung von kommerzieller Kommunikation bleibt im Wesentlichen unverändert. Das DDG übernimmt die Regelungen des TMG nahezu eins zu eins, sodass für Betreiber von Webseiten und Online-Diensten keine nennenswerten Änderungen in diesem Bereich entstehen. Wichtig ist weiterhin, dass kommerzielle Kommunikation, also Werbung oder Sponsoring, klar und deutlich als solche erkennbar gemacht wird. Dies dient dem Schutz der Nutzer vor Täuschung und Irreführung.
4. Hintergrund und Ziele des Digital Services Act
Das DDG basiert auf dem Digital Services Act (DSA) der EU, der das Ziel verfolgt, einen einheitlichen Rechtsrahmen für digitale Dienstleistungen in ganz Europa zu schaffen. Durch die Vereinheitlichung der Gesetze soll ein höheres Maß an Transparenz und Verantwortung bei digitalen Diensten erreicht werden. Insbesondere Online-Plattformen wie soziale Netzwerke oder E-Commerce-Websites stehen dabei im Fokus, da sie einen erheblichen Einfluss auf die Verbreitung von Informationen und den Konsum von Inhalten haben.
Ein zentrales Anliegen des DSA ist es, die Rechte der Nutzer zu stärken und gleichzeitig den Betreibern von digitalen Plattformen klare Regeln zur Haftung und zur Moderation von Inhalten aufzuerlegen. Dies umfasst Maßnahmen gegen illegale Inhalte, Desinformation und den Schutz der Privatsphäre der Nutzer. So sollen Betreiber von Plattformen beispielsweise verstärkt Verantwortung übernehmen, um schädliche oder illegale Inhalte schneller und effizienter zu entfernen.
5. Was bedeutet das DDG für Unternehmen?
Für die meisten Unternehmen, die bereits unter das TMG fielen, ändert sich mit dem DDG auf den ersten Blick nicht viel. Die gesetzlichen Anforderungen bleiben in großen Teilen gleich. Unternehmen müssen weiterhin dafür sorgen, dass ihre digitalen Angebote den geltenden Informationspflichten entsprechen, also ein korrektes Impressum enthalten und kommerzielle Kommunikation eindeutig gekennzeichnet ist.
Dennoch sollten Unternehmen die Umstellung zum Anlass nehmen, ihre rechtlichen Angaben auf der Website zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Besonders wichtig ist hierbei die Anpassung des Impressums, sofern dort noch auf das TMG verwiesen wird. Wie bereits erwähnt, besteht keine Verpflichtung, den Gesetzesparagrafen anzugeben, es kann jedoch sinnvoll sein, dies zu tun, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
6. Ausblick: Die Zukunft digitaler Dienstleistungen in der EU
Mit der Einführung des DDG und der europaweiten Umsetzung des Digital Services Act ist ein großer Schritt in Richtung einer einheitlichen digitalen Gesetzgebung getan. Dies schafft nicht nur Klarheit für Unternehmen und Betreiber von Online-Diensten, sondern stärkt auch die Rechte der Nutzer und Verbraucher. In den kommenden Jahren ist zu erwarten, dass weitere Anpassungen und Ergänzungen folgen werden, um den digitalen Raum noch besser zu regulieren und den Herausforderungen der modernen Informationsgesellschaft gerecht zu werden.
Vor allem im Bereich der großen Online-Plattformen werden voraussichtlich weitere Regeln und Vorgaben kommen, um beispielsweise den Schutz von Daten zu verbessern oder die Verbreitung von Desinformation einzudämmen. Auch kleinere Plattformen und Betreiber sollten diese Entwicklungen im Auge behalten, um sicherzustellen, dass ihre Angebote den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Fazit
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) bringt in erster Linie begriffliche Änderungen mit sich und ersetzt das alte Telemediengesetz (TMG). Die wichtigsten Vorschriften, wie die Impressumspflicht und die Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation, bleiben jedoch weitgehend unverändert. Für Betreiber von digitalen Diensten bedeutet dies, dass sie in den meisten Fällen nur kleinere Anpassungen vornehmen müssen. Gleichzeitig stellt das DDG einen wichtigen Schritt in Richtung einer einheitlichen Regulierung digitaler Dienstleistungen in der EU dar und legt die Grundlage für mehr Transparenz und Verantwortung im digitalen Raum.
Es lohnt sich, die Entwicklungen im Bereich des Digital Services Act weiter zu verfolgen, um auf zukünftige Anpassungen und neue Anforderungen frühzeitig vorbereitet zu sein.
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